Mit der Bestimmung UE des 25. Aprils 2013 Nr. 426 (im Amtsbaltt der Europäischen Gemeinschaft, Serie L Nr. 125 vom 26. April 2014) hat die Europäische Kommission die Abänderung der Anlage II jener Eu-Bestimmung angeordnet, welche die genaue Bestimmung, die Ernennung, die Präsentation, die Etikettierung und den Schutz der geographischen Angaben der Spirituosen reglementiert (Bestimmung CE Nr. 110/2008).
Die durch die neue Regelung hinzugefügten Abänderungen beschreiben die Möglichkeit, Destillate der Kategorie 16 herzustellen, hinsichtlich dem Aquavit von.. (Name der Frucht), sowie die Möglichkeit des Aufweichens und der Destillation von Früchten oder Beeren, entsprechend derselben Bestimmung.
Die Bestimmung sieht schließlich den Gebrauch von Äthylalkohol in den Spirituosen bzw. des Aquavits der Kategorie 24 vor, mit dem Ziel die beste Qualität des Produkts sicherzustellen.